Rechtliches
Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Geltungsbereich und Gültigkeit
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die von der Vigilant Group GmbH, nachfolgend «VG», erbrachten Sicherheitsdienstleistungen.
Die Annahme der AVB ist Voraussetzung und integrierter Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses.
Bei Abweichungen haben der jeweilige Vertrag oder die Auftragsbestätigung Vorrang.
2. Vertragsabschluss und Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis kommt durch einen beidseitig unterzeichneten Vertrag, eine schriftliche Auftragsbestätigung der VG oder die schriftliche Bestätigung einer Offerte durch den Kunden zustande.
Das Vertragsverhältnis wird für die vereinbarte Dauer abgeschlossen.
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung beträgt die Vertragsdauer ab Vertragsabschluss ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
3. Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Umzug oder Verkauf eines Auftragsobjektes berechtigt den Auftraggeber zur vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Muss die VG aus nachvollziehbaren Gründen ihre Dienstorganisation aufgeben oder ändern, kann sie das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
4. Vertragsmodifikationen
Die vereinbarten Dienstleistungen sind hinsichtlich Art, Umfang und Konditionen grundsätzlich verbindlich.
Anpassungen aufgrund von Dienstverlängerungen sind möglich.
Eine vollständige oder teilweise Annullierung berechtigt die VG, die entstandenen Kosten für den administrativen Aufwand in Rechnung zu stellen. Kosten für Umtriebe aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Umplanungen können ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Bei Dienstleistungen zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie ganztags an Sonn- und allgemeinen Feiertagen wird ein Zuschlag von 10 Prozent auf die Stundentarife erhoben.
Angebrochene Viertelstunden werden als solche verrechnet.
Die Mindestverrechnung beträgt bei allen Dienstleistungen, einschliesslich Pausenablösungen, drei Stunden pro Dienstantritt.
Wegzeiten für Materialabholung beziehungsweise Materialretournierung werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern Mitarbeitende hierfür ausserhalb des Dienstortes aufgeboten werden müssen.
4.1 Annullation
- bis 96 Stunden vor Dienstbeginn: 10 Prozent des Auftrages
- 24 bis 72 Stunden vor Dienstbeginn: 50 Prozent des Auftrages
- 0 bis 24 Stunden vor Dienstbeginn: 100 Prozent des Auftrages
4.2 Umplanungen
- 24 Stunden oder mehr vor Dienstbeginn: CHF 50.00 pro Dienstantritt
- 0 bis 24 Stunden vor Dienstbeginn: CHF 100.00 pro Dienstantritt
4.3 Kurzfristige Anfragen
Kurzfristige Planungen werden mit folgenden Zuschlägen abgegolten:
- weniger als 36 Stunden zwischen Anfrage und Dienstantritt: Zuschlag von 25 Prozent des Auftrages
- weniger als 6 Stunden zwischen Anfrage und Dienstantritt: Zuschlag von 50 Prozent des Auftrages
Davon ausgenommen sind Interventionsdienstleistungen.
4.4 Auftragspauschale
- 10 bis 20 Tage vor Dienstbeginn: CHF 60.00 pro Dienst
- 4 bis 9 Tage vor Dienstbeginn: CHF 120.00 pro Dienst
- 0 bis 72 Stunden vor Dienstbeginn: CHF 160.00 pro Dienst
4.5 Mehrwertsteuer
Alle genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
5. Leistungsumfang
Bei Bedarf erstellt die VG gemeinsam mit dem Auftraggeber ergänzende, speziell auf den jeweiligen Auftrag zugeschnittene Besondere Dienstvorschriften, «BDV».
Der Auftraggeber erhält eine jeweils aktualisierte Kopie der BDV. Diese werden durch VG und Auftraggeber periodisch überprüft.
Mündliche Instruktionen durch Organe des Auftraggebers am Dienstort werden nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn sie schriftlich an die VG übermittelt und von dieser als Bestandteil des Auftrages genehmigt werden.
Bei vorübergehenden Anpassungen oder Ergänzungen zu den BDV kann die VG gemeinsam mit dem Auftraggeber Kurzfristige Dienstvorschriften, «KDV», erstellen.
Änderungen oder Beanstandungen hinsichtlich der vereinbarten Dienstleistungen sind der VG unverzüglich mitzuteilen.
6. Einsicht in Unterlagen
Der Auftraggeber kann Einsicht in die seinen Auftrag betreffenden Unterlagen verlangen.
Der dadurch entstehende Aufwand kann in Rechnung gestellt werden.
7. Telefonaufzeichnung
Die VG kann Telefongespräche unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen nach Bedarf zu Schulungs- und Beweiszwecken aufzeichnen.
8. Unterbeauftragte
Die VG ist berechtigt, bei Bedarf Leistungen durch qualifizierte Unterbeauftragte erbringen zu lassen.
Bei Einsatz von Unterbeauftragten haftet die VG gemäss bestehender AVB für deren sorgfältige Leistungserbringung.
Die VG bleibt Vertragspartnerin des Auftraggebers.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
Die VG behandelt sämtliche im Zusammenhang mit Auftragsverhältnissen erhaltenen Unterlagen und Informationen sowie die daraus erstellten Unterlagen und Aufzeichnungen vertraulich.
Dies gilt auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.
Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt geworden sind, rechtmässig ohne Geheimhaltungspflicht von Dritten bezogen wurden oder unabhängig durch die VG erarbeitet wurden.
Soweit für die Auftragserfüllung erforderlich, können Informationen an entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtete Unterbeauftragte weitergegeben werden.
Der Auftraggeber behandelt von der VG als intern, vertraulich, confidential, Geschäftsgeheimnis oder vergleichbar bezeichnete Informationen ebenfalls vertraulich.
Soweit die VG bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen personenbezogene Daten bearbeitet, werden die Weisungen des Kunden und das anwendbare Datenschutzrecht berücksichtigt sowie angemessene Massnahmen gegen unbefugten Zugriff getroffen.
Die Datenbearbeitung erfolgt gemäss Schweizer Datenschutzgesetz.
10. Preise
Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss bestehenden Löhnen, Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls Wechselkursen.
Bei entsprechenden Veränderungen kann die VG nach vorgängiger Ankündigung auch während der Vertragsdauer eine angemessene Preisanpassung vornehmen.
11. Zahlungsmodalitäten
Der Auftrag wird gegen Rechnung ausgeführt.
Rechnungsbeträge sind ohne Abzüge innerhalb von zehn Kalendertagen zu bezahlen.
Bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung kann die VG ihre vertraglichen Leistungen einstellen.
Die bestehenden Haftungsregelungen für hieraus entstehende Schäden bleiben gemäss AVB vorbehalten.
12. Haftung
Die bestehende AVB-Fassung enthält folgende Deckungsangaben:
- Personen- und Sachschäden zusammen bis CHF 10'000'000
- Vermögensschäden bis CHF 100'000 pro Fall
Weiter enthält sie insbesondere:
- eine schriftliche Meldefrist von 30 Tagen nach dem Schadenereignis
- Ausschlüsse beziehungsweise Begrenzungen bei technischen Mängeln
- keine Erfolgsgarantie für die Verhinderung von Diebstahl, Einbruch, Raub oder Sachbeschädigung
- subsidiäre Haftung gegenüber notwendigen Sachversicherungen des Auftraggebers
- Beschränkung bei zerstörten oder gestohlenen Datenträgern auf den Materialwert
- Haftungsausschlüsse bei Unfall, Ausfall von Telekommunikation oder Stromversorgung sowie Verkehrsbehinderungen
- keine Garantie bestimmter Reaktions-, Anfahrts-, Interventions- oder Alarmierungszeiten
- weitere Haftungsausschlüsse bei bestimmten Anordnungen des Auftraggebers, Leistungen unabhängiger Dritter und nicht genehmigten mündlichen Instruktionen
13. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Epidemien oder Pandemien, Streik oder Katastrophen, kann die VG Dienstleistungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, soweit deren Erbringung nicht mehr möglich ist.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Die bestehende AVB-Fassung bestimmt den Gerichtsstand nach Wahl der VG am Ort der Leistungserbringung, am Ort des zuständigen Aussenpostens oder am Hauptsitz der VG.